Glossar
Die Definitionen im vorliegenden Glossar beziehen sich auf Begriffe aus den Fragenkatalogen zur ersten Datenerhebung des Sachverständigenrates aus dem Frühsommer 2025. An einigen Stellen weichen die Erläuterungen von den in den Ordnungen der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) (Interventionsordnung (IntO), Rahmenordnung Prävention (RPrävO) und Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids (VerfOA)) festgelegten Begriffen oder Regelungen ab. Die Mitglieder des Sachverständigenrates sahen vereinzelt die Notwendigkeit, abweichende Perspektiven einzunehmen – etwa hinsichtlich der unterschiedlichen Gewaltformen.
Dieses Glossar kann fortlaufend aktualisiert werden.
- Bufdi: Bundesfreiwilligendienst
- CIC: Codex Iuris Canonici
- EFZ: Erweitertes Führungszeugnis
- EHS: Ergänzendes Hilfesystem
- IntO: Interventionsordnung – Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst
- ISK: Institutionelles Schutzkonzept
- MHG-Studie: Das Forschungsprojekt wurde durch ein Konsortium aus verschiedenen wissenschaftlichen Einrichtungen durchgeführt. Die Kurzform MHG bezieht sich auf die Orte der Universitäten der beteiligten Wissenschaftler: MannheimHeidelberg-Gießen
- PrävO: Präventionsordnung
- RPrävO: Rahmenordnung Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz
- VerfOA / Verfahrensordnung: Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids
- SVR: Sachverständigenrat zum Schutz vor sexuellem Missbrauch und Gewalterfahrungen
- UAP: Unabhängige Ansprechpersonen
- UBSKM: Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs
- UKA: Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen
- UKASK: Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs
- VELM: Motu proprio Vos estis lux mund
Ein planvoller und strategischer Vorbereitungsprozess des sexuellen Missbrauchs ist die Einschränkung und Manipulation von Sozialkontakten (Sozialkontrolle, Familie, Betreuungspersonen) und des Opferwiderstands durch Aufbau von Vertrauen, Testrituale mit Desensibilisierung des Opfers in Bezug auf Grenzwahrnehmungen und Sexualität etc. Bereits die Anbahnung eines sexuellen Missbrauchs von Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen ist Gegenstand der Interventionsordnung umfasst (vgl. Ziff. 2 IntO). Das Glossar der Unabhängigen Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs (UKASK) versteht unter Grooming das geplante Vorgehen des Täters, das in der Regel folgende Aspekte umfasst: “Vertrauen des Kindes gewinnen, es bevorzugen, isolieren, zum Schweigen und Geheimhalten bringen und gefügig machen, indem nach und nach die Grenzen des Opfers überschritten werden.“ (vgl. Glossar – Aufarbeitungskommission) Das Strafgesetzbuch (StGB) regelt unter § 176b derzeit ausschließlich das sog. Cybergrooming, also die meist digital vermittelte Kontaktaufnahme mit Kindern und eine Einwirkung auf Kinder mit dem Ziel, diese zu Handlungen nach § 176 StGB (sexueller Missbrauch von Kindern) und § 176a StGB (Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind) zu bewegen (vgl. Fischer, § 176b StGB, Rn. 2, 72. Aufl., 2025). Durch den Verweis auf den 13. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB in Ziff. 2a) der IntO wird auch dieser Tatbestand durch die Interventionsordnung abgedeckt
Seit 2011 gibt es für von sexuellem Missbrauch betroffene Personen die Möglichkeit, Leistungen in Anerkennung des Leids bei der zuständigen Diözese (1) zu beantragen. Infolge der Empfehlungen der MHG-Studie wurde das Verfahren zur Anerkennung des Leids überarbeitet. Seit 2021 entscheidet die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA) über die Anträge von Betroffenen auf der Grundlage der Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids. Die Interventionsordnung (2) weist in Ziffer 46 auf die Möglichkeit hin, Leistungen in Anerkennung des Leids zu beantragen.
(1) Auch Ordensgemeinschaften päpstlichen Rechts gewährten Anerkennungsleistungen. Diese sind jedoch nicht im Fokus der Datenerhebung.
(2) Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst.
Seit 2011 konnten von sexuellem Missbrauch betroffene Personen einen Antrag auf Leistungen in Anerkennung des Leids stellen. Über die zuständige kirchliche Institution (Diözese oder Ordensgemeinschaft), in der der sexuelle Missbrauch geschah, wurde in der Vergangenheit der Antrag an die Zentrale Koordinierungsstelle bei der DBK gerichtet. Diese sprach eine Empfehlung an die verantwortliche kirchliche Institution zur Höhe der Anerkennungsleistung aus. Das System der Anerkennungsleistungen wurde infolge der Ergebnisse der MHGStudie reformiert. Seit 2021 entscheidet die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA) und veranlasst die Auszahlungen direkt. In den Tätigkeitsberichten der UKA sind Aufstellungen zur Anzahl der Anträge und Höhe der Anerkennungsleistungen seit 2021 enthalten.
In der Gemeinsame[n] Erklärung über verbindliche Kriterien und Standards für eine unabhängige Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch in der katholischen Kirche in Deutschland bedeutet „Aufarbeitung (…) die Erfassung von Tatsachen, Ursachen und Folgen von sexuellem Missbrauch an Kindern und Jugendlichen in der katholischen Kirche, die Identifikation von Strukturen, die sexuellen Missbrauch ermöglicht oder erleichtert oder dessen Aufdeckung erschwert haben sowie den administrativen Umgang mit Täterinnen und Tätern und Betroffenen.“ Aufarbeitung bedeutet weiterhin, die gewonnenen Erkenntnisse zu nutzen, um Kinder, Jugendliche und schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene jetzt und in Zukunft zu schützen. Ziel ist es außerdem, eine geeignete Form des Erinnerns zu ermöglichen. (3) Der im Fragebogen verwendete Begriff von Aufarbeitung geht über die reine Erfassung hinaus und schließt die Analyse sowie die Ableitung von Empfehlungen zur Bewältigung des Leids für Betroffene und ihr Umfeld mit ein.
(3) vgl. die Erläuterungen auf der Internetseite der Unabhängigen Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs: Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs - Aufarbeitungskommission
Gemäß Ziff. 6 der Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz (RPrävO) kann der Ortsordinarius Ausführungsbestimmungen erlassen. Während die RPrävO die grundlegenden Prinzipien und Ziele beschreibt, legen die Ausführungsbestimmungen fest, wie diese Vorgaben in die Praxis umgesetzt werden sollen. Sie konkretisieren, wie die Präventionsmaßnahmen in den jeweiligen (Erz-)Bistümern praktisch angewandt werden sollen, beispielsweise hinsichtlich der Schulung von Mitarbeitenden oder bei der Umsetzung von institutionellen Schutzkonzepten
Der im Fragebogen verwendete Begriff ‚kirchliche Beschäftigte‘ orientiert sich an der Definition in Ziffer 1 der IntO.
In Abgrenzung zum Begriff der Täterin/des Täters (s.u.) meint der Begriff der Beschuldigten im Fragebogen, dass gegen eine Person, die unter Ziff. 1 der Interventionsordnung fällt, ein Verdacht nach Ziff. 2 der Interventionsordnung geäußert wurde. Ein Verdacht kann in Form einer schriftlichen oder mündlichen Meldung geäußert werden. Zuständig für die Entgegennahme von Hinweisen sind:
• die Ansprechpersonen, Ziff. 4 IntO
• eine nichtkirchliche Fachberatungsstelle als unabhängige (externe) Anlaufstelle, Ziff. 4, 6, 7 IntO
• die zuständige Person der Leitungsebene, Ziff. 11 IntO
• der Ordinarius bzw. die Leitung des kirchlichen Rechtsträgers, bei dem die beschuldigte Person beschäftigt ist, Ziff. 13 IntO
• die Verantwortung des Diözesanbischofs bleibt unberührt, Ziff. 9 IntO
In diesem Zusammenhang wird nicht unterschieden zwischen den Begriffen „Beschuldigte“ und „Tatverdächtige“. Auch gegen Beschuldigte können bereits Maßnahmen wie Suspendierung oder Kontaktverbote gegenüber Kindern und Jugendlichen erfolgt sein. Der Begriff umfasst sowohl lebende als auch bereits verstorbene Beschuldigte
Der Begriff „Beschuldigung“ bezeichnet die mündliche oder schriftliche Meldung eines Sachverhalts nach Ziff. 2 IntO gegenüber einer zuständigen Person im Sinne der Interventionsordnung (vgl. hierzu auch die Ziffern 10-13 IntO). Eine Beschuldigung kann auch die Meldung über die Einleitung oder das Ergebnis eines laufenden Ermittlungsverfahrens oder über eine erfolgte Verurteilung im Sinne der Ziff. 11 der Interventionsordnung sein. Eine Beschuldigung kann sich auf lebende oder verstorbene Beschuldigte beziehen. Eine Beschuldigung kann zu einem Interventionsfall führen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind
Für die Datenerhebung zur Überprüfung der Umsetzung der Interventions- und Präventionsordnung orientiert sich der SVR an der in der Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids (VerfOA) verwendeten Definition des Begriffs „Betroffene“: „Betroffene (…) sind Minderjährige und Personen nach Abschnitt 1 Abs. 5, zu deren Lasten eine Tat im Sinne von Abschnitt 3 begangen wurde.“ (vgl. Ziff. 3 VerfOA).
Der Begriff, wie er im Fragebogen verwendet wird, bezeichnet alle Leitungs- und Verwaltungsorgane eines Bistums. Die Bistumsverwaltung umfasst das Ordinariat (Generalvikariat), das Offizialat sowie alle weiteren Abteilungen, Stabsstellen und sonstige Organisationseinheiten innerhalb der Bistumsverwaltung.
Ehrenamtliche, die im Kontext der Kirche tätig sind, engagieren sich freiwillig und unentgeltlich. Sie unterstützen aus persönlichem Interesse, Glauben oder dem Wunsch, sich für andere einzusetzen. Felder des ehrenamtlichen Engagements können z. B. die Mitwirkung bei Gottesdiensten, Seelsorge, Kinder- und Jugendarbeit oder in sozialen und kulturellen Projekten sein. Die IntO bestimmt in Ziff. 57, dass sie bezüglich der notwendigen Verfahrensschritte, Hilfsangebote und sonstigen Konsequenzen für „ehrenamtlich tätige Personen“ entsprechend anzuwenden ist.
Das beim Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend angesiedelte Ergänzende Hilfesystem (EHS) bietet Unterstützungsleistungen zur Minderung der Folgewirkungen für Personen, die während ihrer Kindheit oder Jugend in einer Institution sexualisierte Gewalt erfahren haben. Solche Leistungen, die bis zu einer Höhe von 10.000 Euro beantragt werden können, können z. B. (Psycho-)Therapien, medizinische Dienstleistungen oder Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sein. Weitere Informationen zum EHS bietet der Fonds Sexueller Missbrauch unter: Fonds Sexueller Missbrauch: Fonds Sexueller Missbrauch
Psychische Gewalt bedeutet, dass Bezugspersonen Kindern oder Jugendlichen das Gefühl vermitteln, wertlos, fehlerhaft, ungeliebt, nicht gewollt, bedroht oder lediglich Mittel zur Bedürfnisbefriedigung anderer zu sein.
Körperliche (physische) Gewalt meint einen körperlich wirkenden Zwang - etwa durch Kraft oder andere physische Einwirkung -, der geeignet ist, die freie Willensbildung oder Entscheidungsfähigkeit einer anderen Person zu beeinträchtigen (vgl. BGH NJW 1995, 2643). Diese Gewaltform beeinträchtigt das körperliche Wohlbefinden eines Menschen und hat in der Regel die Schädigung und/oder Verletzung einer Person zur Folge. Beispiele: Schubsen, Treten und Schlagen, Ohrfeigen, Anspucken, Festhalten, Einsperren/Aussperren, Würgen. Quelle: ➽ Gewalt - Definition & Formen psychisch & physisch
Vernachlässigung ist eine Form von passiver Gewalt und umfasst unterschiedliche Arten der unterlassenen Fürsorge. Sie „ist die wiederholte oder andauernde Unterlassung fürsorglichen Handelns durch sorgeverantwortliche Personen (Eltern oder andere autorisierte Betreuungspersonen), das zur Sicherung der seelischen und körperlichen Bedürfnisse (…) notwendig wäre.“ (https://www.aerzteleitfaden.bayern.de/diagnose/vernachlaessigun g.php)
Es gibt unterschiedliche Formen der Vernachlässigung:
Emotionale Vernachlässigung: Missachtung der emotionalen Bedürfnisse eines Kindes nach Anerkennung, Geborgenheit, Sicherheit und intellektueller Stimulation.
Körperliche Vernachlässigung: Unterlassen medizinisch indizierter Therapien oder Diagnostik, oder für angemessene Kleidung, Körperhygiene, Ernährung und Schutz vor Gefahren zu sorgen. (Vernachlässigung und Misshandlung von Kindern und Jugendlichen - Bundesärztekammer)
Geistlicher Missbrauch wird gemäß der Arbeitshilfe Nr. 338 als ein Missbrauch geistlicher Autorität definiert. Durch das Handeln von hauptamtlich oder ehrenamtlich Tätigen wird dabei das Recht auf persönliche Freiheit und spirituelle Selbstbestimmung verletzt, indem bestimmte christliche Werte/Inhalte missbräuchlich instrumentalisiert oder verabsolutiert werden bzw. Beziehungen durch manipulatives Verhalten geprägt sind, um bspw. die Infragestellung von Autorität oder selbstverantwortete Weiterentwicklung geistlichen Lebens einzuschränken. „Der Missbrauch geistlicher Autorität wird dabei scheinbar legitimiert, indem Menschen sich selbst mit der „Stimme Gottes“ identifizieren oder von anderen gleichgesetzt werden.“ (Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), 2023, S. 15)
Der Begriff umfasst auch den/die Bevollmächtigte des Generalvikars oder andere äquivalente Funktionen
Die Begriffe „Generalvikariat“ und „Ordinariat“ werden synonym verwendet. Sie bezeichnen die zentrale Verwaltungsstelle eines Bistums, die den Bischof bei den administrativen Aufgaben unterstützt. In Bistümern, die über kein eigenes Generalvikariat oder Ordinariat verfügen, werden in den Fragestellungen die Einheiten oder Verwaltungsstrukturen adressiert, die die administrativen Aufgaben übernehmen.
Der Begriff bezeichnet Meldungen, die eingegangen sind, für die eine Zuständigkeit des (Erz-)Bistums besteht, deren Sachverhalt unter die IntO fallen und im (Erz-)Bistum in der Folge der Meldung bearbeitet werden. Ein Interventionsfall bezieht sich immer auf eine betroffene Person, die sexuellen Missbrauch in unterschiedlichen Kontexten und durch mehrere Beschuldigte erfahren haben kann.
Ein Hinweis auf sexuellen Missbrauch kann schriftlich oder mündlich erfolgen – durch Betroffene selbst, deren Angehörige, Freundinnen, Freunde oder andere Kontaktpersonen. Auch anonyme Hinweise sind möglich, ebenso solche, die ohne Wissen oder gegen den Willen bzw. ohne Zustimmung der betroffenen Person abgegeben werden. Sie müssen nicht zwingend gegenüber einer leitungsverantwortlichen Person (s. o.) erfolgen und können sich auf lebende oder verstorbene Personen beziehen.
Im Fragebogen wird der Begriff „Plausibilität“ so verwendet, wie er in der Verfahrensordnung definiert ist: „Die Plausibilität einer Tatschilderung (…) ist dann gegeben, wenn sie objektiven Tatsachen nicht widerspricht und im Übrigen bei Würdigung aller Umstände eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ihre Richtigkeit spricht.“ (Ziff. 6 Abs. 1 VerfOA).
Die PrävO ist eine auf Ebene des (Erz-)Bistums in Kraft gesetzte Ordnung. Sie kann von der Rahmenordnung Prävention (RPrävO) abweichende Regelungen enthalten, die auf das jeweilige (Erz- )Bistum zugeschnitten sind und nur für dieses gelten. Anm. d. Verf.: Im Falle der fünf NRW-Bistümer liegt eine jeweils für das (Erz-)Bistum durch den jeweiligen (Erz-)Bischof in Kraft gesetzte bistumseigene und von der Rahmenordnung Prävention der DBK abweichende PrävO vor, die in allen fünf NRWBistümern gleichlautend ist
Rahmenordnung Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz (RPrävO) Beschlossen am 18.11.2019 durch den Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz. In Kraft getreten am 01.01.2020. Die Rahmenordnung muss jeweils durch den (Erz-)Bischof in Kraft gesetzt werden, um für das (Erz-)Bistum wirksam zu werden. Dies kann durch die Veröffentlichung im Amtsblatt des (Erz-)Bistums geschehen. Dadurch wird sie zur PrävO des (Erz- )Bistums. Bei der In-Kraft-Setzung können Änderungen an der Rahmenordnung Prävention vorgenommen werden, die auf konkrete Bedingungen im (Erz)Bistum oder auf länderspezifische Gesetze Bezug nehmen.
Kirchliche Rechtsträger, die der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen, sind Organisationen oder Einrichtungen innerhalb der katholischen Kirche, die als „öffentliche juristische Personen des kanonischen Rechts“ nach dem kirchlichen Recht (dem Codex Iuris Canonici, CIC) eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Sie sind „Subjekte“ des Kirchenrechts, handeln im Namen der Kirche und vertreten diese nach außen. Zum Beispiel: Pfarreien, Diözesanverwaltungen, Klöster oder Ordensgemeinschaften, die im Bistum tätig sind und dem Bischof unterstellt sind.
Kirchliche Rechtsträger, die nicht der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen sind private juristische Personen, die „im eigenen Namen“ handeln, auch wenn sie kirchliche Zwecke verfolgen. Sie sind meist unabhängige Organisationen und Gemeinschaften, die kirchliche Aufgaben wahrnehmen, aber eigene rechtliche Strukturen haben. Zum Beispiel: Katholische Verbände wie der Katholische Deutsche Frauenbund, Kirchliche Stiftungen, die eigenständige verwaltet werden, Vereine oder Organisationen, die kirchliche Zwecke verfolgen, aber rechtlich unabhängig sind.
Im Kontext der Datenerhebung bezeichnet Risikoanalyse einen durch die RPrävO vorgeschriebenen systematischen Prozess, bei dem potenzielle Gefahren und Risiken im Hinblick auf sexuellen Missbrauch innerhalb einer Institution identifiziert, bewertet und dokumentiert werden. Ziel ist es, Schwachstellen zu erkennen und Maßnahmen zu entwickeln, um diese Risiken zu minimieren oder zu vermeiden
Im Zusammenhang mit der Datenerhebung zur Überprüfung der Umsetzung der IntO und PrävO hat sich der SVR auf die in Ziffer 2 der IntO genutzte Begrifflichkeit und Dimension festgelegt: „Der Begriff sexueller Missbrauch im Sinne dieser Ordnung umfasst sowohl strafbare als auch nicht strafbare sexualbezogene Handlungen und Grenzverletzungen."
In Abgrenzung zum Begriff des „Beschuldigten“ (s.o.) sind mit Täterinnen und Tätern im Fragebogen Personen gemeint, die die ihnen vorgeworfene(n) Tat (en) erwiesenermaßen begangen haben und/oder sie zugegeben haben und/oder kirchen- und/oder strafrechtlich verurteilt wurden. Insofern die IntO auch Taten unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit berücksichtigt, ist eine Person, die nachweisbar eine Handlung gemäß Ziff. 2 d IntO begangen hat, ebenfalls Täterin oder Täter im Sinne der IntO (vgl. Ziff. 51 u. 52 IntO) Es kann sich hierbei um lebende oder verstorbene Personen handeln.
Ein Verdachtsfall liegt vor, wenn Anzeichen darauf hindeuten, dass sexueller Missbrauch stattgefunden haben könnte. Es handelt sich dabei um eine erste Einschätzung, die noch nicht bestätigt oder bewiesen ist und auf Beobachtungen, Aussagen oder anderen wahrnehmbaren Umständen beruhen kann. Ein Verdachtsfall kann zu einem Interventionsfall werden, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Der Begriff ‚Zeuge‘ wird hier umfassend verstanden: Als potenzieller Zeuge gilt jede Person, die Informationen zu einer Meldung sexuellen Missbrauchs beitragen kann oder beigetragen hat